Nun ist es fast soweit: Es gibt das sogenannte Masernschutzgesetz, also das Gesetz zum Schutz VOR Masern. Kinder in Gemeinschaftseinrichtungen müssen, die anderen Menschen die dort arbeiten müssen und auch alle, die in medizinischen Einrichtungen arbeiten. Und damit auch alle Heilpraktiker*innen. Der Nachweis ist jederzeit für die Gesundheitsämter nachzuweisen.
Da ein fast 100%ige Immunität bei den vor 1970 Geborenen durch eine durchgemachte Wildvirusinfektion besteht, sind diese ausgenommen.